2032-1

Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
in der Fassung vom 18. Januar 2005

Fundstelle: GVOBl. 2005, S. 93



Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in Ergänzung der fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften für die Besoldung und Versorgung

  1. der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes,

  2. der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und

  3. der Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und

  2. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.

§ 2

Landesbesoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

(2) Die durch Fußnoten in den Landesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1) ausgewiesenen Amtszulagen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

§ 3

Anrechnungsbetrag für Beamtinnen und Beamte
in Gemeinschaftsunterkünften

Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften leben und die keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes haben, wird abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe von 75 % des jeweiligen Anrechnungsbetrages nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes auf das Grundgehalt angerechnet.

§ 4

Aufwandsentschädigungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren zu bestimmen, wer Aufwandsentschädigung nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten kann, und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Diese Vorschriften dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Haushaltsplan erfassten Regelungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§ 5

Sonstige Geldzuwendungen

(1) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigung dürfen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind alle Zuwendungen in Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. Die Vorschrift gilt für die in Satz 1 genannten Dienstherrn entsprechend, soweit sie als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Leistungen gewähren, wenn die Leistung nicht auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung zwischen dem zuständigen Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften oder einer von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder vom Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein allgemein zugelassenen Regelung gewährt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen sowie deren Verbände, soweit sie sonstige Geldzuwendungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb gewähren.

§ 6

Anrechnung von Sachbezügen

Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschriften. § 52 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) bleibt unberührt.

§ 7

Einweisung in eine Planstelle, Ausweisung
von Planstellen

(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.

§ 8

Verwendung der Amtsbezeichnungen
,,Direktorin, Direktor, Professorin und Professor“

Das Institut für Weltwirtschaft ist eine Einrichtung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

§ 9

Besondere Vorschriften für den Bereich
der Sozialversicherung

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten

  1. den Rahmen des Bundes- und Landesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und

  2. alle sonstigen Geldzuwendungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die nach § 4 erlassene Verordnung gilt entsprechend.

§ 10

Zuständigkeitsregelungen

(1) - gestrichen -

(2) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der fachlich zuständigen obersten Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulässt.

Abschnitt II

Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
der Bundesbesoldungsordnung W

§ 11

Ämter der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der hauptamtlichen Rektorinnen und Rektoren einer staatlichen Hochschule werden der Besoldungsgruppen W 3 zugeordnet. Der Amtsbezeichnung ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.1)

(3) Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an einer staatlichen Fachhochschule höchstens 25 %, an der Muthesius Kunsthochschule höchstens 40 %, an einer Universität und an der Musikhochschule Lübeck höchstens 60 % der Gesamtzahl der W 2 und W 3-Stellen.

1)

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen.

§ 12

Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Bezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. In der Verordnung nach § 15 kann bestimmt werden, dass Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.1)

(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche besondere Leistungsbezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls auszustatten. In der Verordnung nach § 15 kann bestimmt werden, dass besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.

(3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können über das in § 33 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes und in Absatz 3 genannte Maß hinaus bis zur Höhe von 80 % des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) der in Absatz 2 Satz 2 dieser Vorbemerkung definierte Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse am 31. Dezember 2004, unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, nicht überschritten wird.

(5) Leiterinnen und Leitern sowie sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

1)

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) können Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe C 2, die bis zum 31. Dezember 2009 einen Antrag auf Überführung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 stellen, aus diesem Anlass ein Berufungs- und Bleibeleistungsbezug gewährt werden. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen, die nach Auslaufen einer befristeten C 2 - Professur in ein W 2 - Professur auf Lebenszeit übernommen werden. Der Leistungsbezug darf den Unterschiedsbetrag aus dem bisherigen C 2 - Grundgehaltssatz und dem W 2 - Grundgehaltssatz nicht übersteigen.

§ 13

Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschulbereich auf 59.808 EUR, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 66.812 EUR festgestellt.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 %, insgesamt höchstens um bis zu 10 % überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Hauhaltsmittel bereitgestellt sind.

(3) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium setzt den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnimmt, fest. Es gibt den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, Überschreitungen nach Absatz 2, Veränderungen aufgrund von Regelungen nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Veränderungen der Stellenstruktur nach § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Festsetzung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

§ 14

Forschungs- und Lehrzulagen

Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 % des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten.

§ 15

Verordnungsermächtigungen

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungswesen zuständigen Ministerium die Grundsätze für die Ausgestaltung der Leistungsbezüge nach § 12 sowie die Forschungs- und Lehrzulagen nach § 14 durch Verordnung zu regeln und dabei insbesondere Regelungen über

  1. die zuständigen Stellen und das Verfahren;

  2. die Voraussetzungen für die Gewährung,

  3. die Höhe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen,

  4. die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 12 Abs. 1 und 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes,

  5. die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen im Rahmen des § 12 Abs. 3 und 4,

  6. die Kriterien für besondere Leistungen nach § 12 Abs. 2 und

  7. die Verpflichtung der Hochschulen, über gewährte Leistungsbezüge und die Zulagen nach § 14 jährlich zu berichten

zu treffen. Die Aufgaben können auf die Hochschulen zur Regelung durch Satzung übertragen werden.

Abschnitt III

Besoldungs- und Versorgungsanpassung

§ 16

Einmalzahlungen 2006/2007

(1) Neben den Bezügen werden einmalig gewährt:

  1. Für Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 berechnen, für den Monat Juli 2006 150 €, für den Monat Dezember 2006  310 € und für den Monat September 2007  450 €, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,

  2. für Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 berechnen, für den Monat Juli 2006 100 €,  für  den  Monat  Dezember  2006 210 € und für den Monat September 2007 300 €, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,

  3. für Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich aus den übrigen Besoldungsgruppen berechnen, sowie für Richterinnen und Richter für den Monat Juli 2006 50 €, für den Monat Dezember 2006 60 € und für den Monat September 2007 100 €, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,

  4. für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit einem Ruhegehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 in den Ruhestand versetzt wurden oder eingetreten sind, für den Monat Juli 2006 111 €, für den Monat Dezember 2006 230 € und für den Monat September 2007 333 €, für Hinterbliebene jeweils für den Monat Juli 2006 67 €, für den Monat Dezember 2006 138 € und für den Monat September 2007 200 €,

  5. für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit einem Ruhegehalt aus den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in den Ruhestand versetzt wurden oder eingetreten sind, für den Monat Juli 2006 74 €, für den Monat Dezember 2006 156 € und für den Monat September 2007 222 €, für Hinterbliebene jeweils für den Monat Juli 2006 45 €, für den Monat Dezember 2006 94 € und für den Monat September 2007 134 €,

  6. für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit einem Ruhegehalt aus den übrigen Besoldungsgruppen in den Ruhestand versetzt wurden oder eingetreten sind, für den Monat Juli 2006 37 €, für den Monat Dezember 2006 45 € und für den Monat September 2007 74 €, für Hinterbliebene jeweils für den Monat Juli 2006 23 €, für den Monat Dezember 2006 27 € und für den Monat September 2007 45 €,

  7. für Anwärterinnen und Anwärter für die Monate Juli 2006, Dezember 2006 und September 2007 jeweils 100 €.

Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung erhalten. Die §§ 25 und 63 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Monats.

(2) Die Einmalzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 bis 7 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen. Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(3) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 BeamtVG maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz.

§ 17

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 2,9 % werden ab dem 1. Januar 2008 erhöht

1.

die Grundgehaltssätze,

2.

der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3.

die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,

4.

die Anwärtergrundbeträge,

5.

die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a)

in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)

in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

c)

in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,

6.

die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

7.

die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

8.

die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

9.

die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,

10.

die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),

11.

der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und

12.

die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)

(2) Um 2,5 % werden ab dem 1. Januar 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2008 um 2,8 % erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,

  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,09 e, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 18

Bekanntmachungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die ab 1. Januar 2008 nach § 17 maßgeblichen Beträge der Grundgehälter, des Familienzuschlags, der Amts- und Stellenzulagen, der Anwärtergrundbeträge, des Auslandszuschlags, des Auslandskinderzuschlags, der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen sowie bei Anpassungen dieser Beträge neu bekannt zu machen.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19

Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, denen nach der bis zum 19. Februar 1973 geltenden Fassung des Landesbesoldungsgesetzes eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 168,50 DM zusteht, behalten diese.

Anlage

(zu § 2)

Landesbesoldungsordnungen A und B1)

Allgemeine Vorbemerkungen

1.

Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Sie dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden. Artikel IX § 4 Abs. 5 Satz 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt entsprechend.

2.

Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. Erhöhen sich in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Zulagen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung, gilt diese Erhöhung auch für entsprechende Zulagen nach der Landesbesoldungsordnung A. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich hiernach ergebende Höhe der Zulagen bekannt zugeben.

3.

Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.

4.

Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Lehrerlaufbahnen auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A geregelten Ämter.

5.

Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert. Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.2)

Landesbesoldungsordnung A

Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Besoldungsgruppe 5

Vollziehungsassistentin oder Vollziehungsassistent

Besoldungsgruppe 6

Vollziehungssekretärin oder Vollziehungssekretär

Besoldungsgruppe 7

Vollziehungsobersekretärin oder Vollziehungsobersekretär

Besoldungsgruppe 8

Besoldungsgruppe 9

Besoldungsgruppe 10

Fachlehrerin oder Fachlehrer

-

soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird1)

Besoldungsgruppe 11

Fachlehrerin oder Fachlehrer

-

soweit eine abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung nicht gefordert oder nicht nachgewiesen wird -1)

Besoldungsgruppe 12

Rektorin oder Rektor

-

als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -1) 2)

Besoldungsgruppe 13

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer1)

Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer1)

Konrektorin oder Konrektor

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -6)

-

als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -2) 6)

-

als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

-

als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -2)

-

als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

-

als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -2)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst4)

Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer5)

Rektorin oder Rektor

-

einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2)

Rektorin oder Rektor

-

einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -8) ;

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Studienrätin oder Studienrat

-

an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -

-

als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars -7)

-

als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen -7)

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

-

einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

Besoldungsgruppe 14

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

-

an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars -3)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars -2) 4)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen -3)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen -2) 4)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik -2) 5)

-

als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars -4)

-

als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen -4)

-

als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik -5)

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat an einer Fachhochschule

Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor

Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -6)

-

als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -2) 6)

-

als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

-

als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -2)

-

als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

-

als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -2)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

Realschulrektorin oder Realschulrektor

-

einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2)

-

einer selbständigen Abendrealschule mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -

-

einer selbständigen Abendrealschule mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2)

Rektorin oder Rektor

-

einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -2)

Rektorin oder Rektor im Justizvollzugsdienst7)

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern -8)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern -2) 8)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim -2)

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

-

einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern -8)

-

einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern -2) 8)

Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor

-

einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor

-

als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -

-

einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -8)

-

einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern -8)

-

einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -8)

Besoldungsgruppe 15

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000

Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

-

als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde

Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor

Realschulrektorin oder Realschulrektor

-

einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

-

einer selbständigen Abendrealschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

-

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

Schulrätin oder Schulrat

-

als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene -2)

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

-

einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern -5)

-

einer Sonderschule mit Heim -

Studiendirektorin oder Studiendirektor

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -4) 5)

-

an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

-

an einer Hochschule -

-

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als der/die ständige Vertreter/-in des Leiters/der Leiterin einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -2)

-

als Koordinator/-in für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -6)

-

als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -2) 6)

-

als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

-

als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -2)

-

als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

-

als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -2)

-

als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

-

als die ständige Vertreterin einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

-

als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars -7)

-

als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars -8)

-

als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen -9)

-

als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik -10)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 2) 11)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen -2) 11)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen2) 11)

-

als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars -11)

-

als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen -11)

-

als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen -11)

Studiendirektorin oder Studiendirektor an einer Fachhochschule

Besoldungsgruppe 16

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

-

als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

-

an einer Hochschule -

-

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -

-

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

-

als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars -1)

-

als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen -1)

-

als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen -1)

-

als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein,

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

Landesbesoldungsordnung B

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Natur und Umwelt

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein1)

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit

Besoldungsgruppe 3

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000

Direktorin oder Direktor des Landesbesoldungsamts

Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamts

Direktorin oder Direktor des Landesvermessungsamts

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für soziale Dienste

Rektorin oder Rektor der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4

Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Besoldungsgruppe 4

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Natur und Umwelt

Direktorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3

Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat

-

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 -

Besoldungsgruppe 5

Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent

-

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 -

-

als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz -

Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten

Besoldungsgruppe 6

Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe 7

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Besoldungsgruppe 8

Besoldungsgruppe 9

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe 10

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär

Besoldungsgruppe 11

Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 6

Löschmeisterin oder Löschmeister1)

Präparatorin oder Präparator

Besoldungsgruppe 9

Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule2)

Besoldungsgruppe 13

Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)

Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- oder Hauptschule mit mindestens 8 Klassen

Kreisforstmeisterin oder Kreisforstmeister

Polizeischulhauptlehrerin oder Polizeischulhauptlehrer

Städtische Forstmeisterin oder Städtischer Forstmeister

Besoldungsgruppe 14

Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen Besoldungsgruppe

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Flensburg

Kanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule Lübeck

Oberverwaltungsrätin oder Oberverwaltungsrat

Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Realschule

Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 Klassen

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Sonderschule

Besoldungsgruppe 15

Studiendirektorin oder Studiendirektor

-

als Leiterin oder Leiter der Landesbildstelle des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule -

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und Lübeck

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor eines Landesjugendheimes3)

Besoldungsgruppe 16

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule Kiel

Direktorin oder Direktor einer Gehörlosen-, Schwerhörigen- oder Sprachkrankenschule mit Heim

Direktorin oder Direktor einer Ingenieurschule

Oberschulrätin oder Oberschulrat

Oberseefahrtschuldirektorin oder Oberseefahrtschuldirektor

Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe 2

Rektorin oder Rektor

-

als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,

Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland4)

Besoldungsgruppe B 3

Rektorin oder Rektor

-

als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

-

als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule Westküste

Direktorin oder Direktor des Pflanzenschutzamtes

Landesmuseumsdirektorin oder Landesmuseumsdirektor

Direktorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten

Besoldungsgruppe B 4

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Kiel

Rektorin oder Rektor

-

als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

Besoldungsgruppe B 6

Landesschuldirektorin oder Landesschuldirektor

Besoldungsgruppe B 7

Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 5)

1)

Artikel 2 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 23. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 508) gilt für die danach in das neue Recht übergeleiteten Beamtinnen und Beamten fort.

2)

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) finden für Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen, die am 31. Dezember 2004 im Amt befindlich waren, die bis dahin geltenden Vorschriften für die laufende Amtszeit weiter Anwendung.

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

1)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung mindestens in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

1)

Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.

2)

Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

1)

Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt gehört der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an.

2)

Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)).

6)

Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

4)

Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

5)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

8)

Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

7)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

3)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

2)

Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes. Gr. A 14 Fußnote 5)).

4)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

5)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

7)

Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

8)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

2)

Erhält eine Amtszulage von 191,48 €.

5)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

4)

Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. A 15 Fußnote 7)).

7)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

8)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

9)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen.

10)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

11)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

1)

Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

1)

Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellter Verbandsdirektor von sechs Jahren.

1)

Erhält eine Amtszulage von 44,48 €. Daneben wird eine Stellenzulage nach Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 22. März 1971 (BGBl. I S. 208) nicht gewährt.

2)

Das Amt gehört der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an.

3)

Erhält eine Amtszulage von 61,68 €.

4)

Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin oder als bestellter Verbandsdirektor von sechs Jahren.

5)

Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl zur Rektorin oder zum Rektor als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlags und der Zuschüsse nach Nummer 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und der Zuschüsse, das ihr oder ihm in ihrem oder seinem bisherigen Amt zugestanden hätte, gewährt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.